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   BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01   

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BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01 (https://dejure.org/2001,2569)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2001 - 3 C 17.01 (https://dejure.org/2001,2569)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 2001 - 3 C 17.01 (https://dejure.org/2001,2569)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Sondervermögen - Altvermögen - Reichsbahn - Reichspost - Gesetzlicher Eigentumsübergang - Öffentliche Restitution - Rückübertragungsanspruch - Vermögenszuordnung von Reichsbahnvermögen - Widmung - Treuhand-Kapitalgesellschaft - Vermögenserwerb - Umwandlung eines VEB in ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bahngrundstück; Reichseisenbahnvermögen; Postvermögen; Rückübertragungsanspruch

  • Judicialis

    EV Art. 26 Abs. 1 Satz 1; ; EV Art. 26 Abs. 1 Satz 2; ; EV Art. ... 27 Abs. 1 Satz 5; ; TreuhG § 1 Abs. 4; ; TreuhG § 1 Abs. 5; ; TreuhG § 11 Abs. 1; ; TreuhG § 11 Abs. 2; ; TreuhG § 11 Abs. 3; ; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3; ; VZOG §§ 17 ff; ; VZOG § 18; ; VZOG § 19; ; VZOG § 21 Abs. 1; ; VZOG § 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen; "Altvermögen" von Bahn bzw. Post; Eigentumsübergang, gesetzlicher; gesetzlicher Eigentumsübergang; Restitution, öffentliche; öffentliche Restitution; Rückübertragungsanspruch; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 62
  • NJ 2002, 50
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 15.98

    Sondervermögen Reichspost (Reichsbahn); Reichspost, Sondervermögen; Postvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.

    Bereits im Urteil vom 15. Juli 1999 (a.a.O. S. 225 f.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar ist, warum in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV früheres Reichsbahnvermögen anders als in Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV früheres Reichspostvermögen nicht eigens erwähnt ist.

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass diese Ausnahmevorschriften für sämtliche Vermögensgruppen heranzuziehen sind, die in den genannten Sätzen zuvor Erwähnung finden (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 a.a.O. S. 226), wovon im Streitfall auch die entsprechende Anwendung des Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1.Alternative) EV im Zusammenhang des Art. 26 EV erfasst wird.

  • BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92

    Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.

    Die durch eine einvernehmliche Nutzungs-Widmung zu DDR-Zeiten erklärte "Freigabe" eines Vermögensgegenstandes hat diesen bereits vor dem Jahre 1990 aus dem der Reichsbahn im weitesten Verständnis zuzurechnenden Vermögenskomplex in einer Weise ausgesondert, dass die rechtliche Bewertung gerechtfertigt ist, er sei mit keinem Restitutionsvorbehalt "belastet" in eine andere Eigentümerschaft überführt worden; daraus folgt, dass er auch bedenkenfrei - wie hier - zur Befriedigung von Gläubigern einer Treuhand-Kapitalgesellschaft zur Verfügung stehen kann (vgl. Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 219 f.).

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99

    Übergang von Grund und Boden in das Eigentum der nutzenden Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, der sich mit volkseigenem Vermögen befasst, dessen Rechtsträger u.a. die Deutsche Reichsbahn war, nicht etwa die Anwendung des Treuhandgesetzes auf solche Vermögensgegenstände überhaupt, sondern nur die Anwendung der "Vorschriften dieses Paragraphen" ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160 f.).

  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (i. S.

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160 f.).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 3 C 27.98

    Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; "Widmungsvermögen" (i.S.

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01
    Ebenso wenig wie ein in Verwaltungsnutzung (durch Bund, Land oder Gemeinde) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV befindlicher Vermögensgegenstand trotz Reichsbahn-Rechtsträgerschaft zum Reichsbahnvermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 27.00 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 5 m.w.N. = ZOV 2001, S. 129) und ebenso wenig wie ein von den Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erfasster volkseigener Vermögensgegenstand noch zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören kann (vgl. grundlegend Urteil vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215, 218, seither stRspr), lässt die neue eigentumsrechtliche Qualität, die der betreffende Vermögensgegenstand durch die Umwandlungsfolgen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewonnen hat, dessen Zugehörigkeit zum Reichsbahnvermögen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu, an die die vorgesehene Rechtsfolge des gesetzlichen Eigentumsübergangs (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - BVerwGE 109, 128 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221) anknüpfen könnte.
  • BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 28.97

    Vermögensübergang nach Umwandlung; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am

    Auszug aus BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 17.01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es auf die Rechtsträgerschaft in den hier in Rede stehenden Fällen des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden dann nicht an, wenn das Grundstück zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 und vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz 115 Nr. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - ZOV 2001, 160 f.).
  • BVerwG, 24.10.2002 - 3 C 42.01

    Sondervermögen Deutsche Reichsbahn; Restitutionsanspruch des Alteigentümers;

    Die dort geregelten Tatbestände begründen Ansprüche auf Vermögenszuweisung durch konstitutiv wirkenden Bescheid einer Zuordnungsstelle (Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62, 67 = Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 6, S. 29).

    Von den in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV aufgeführten zwei Alternativen (zu denen die Zugehörigkeit zum DRB-Altvermögen als weiterer Zuordnungsgrund hinzutritt, vgl. Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62) kommt hier nur die zweite in Betracht (sog. Widmungsvermögen).

  • BVerwG, 05.06.2003 - 3 B 44.03

    Voraussetzungen eines Rückübertragungsanspruchs von ehemaligem Sondervermögen der

    Solches Altvermögen, obgleich in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV nicht ausdrücklich erwähnt, ist nämlich in entsprechender Anwendung des Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV, welches das Reichspost-Altvermögen für rückübertragungsfähig erklärt, rückübertragungsfähig (vgl. ausführlich das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil vom 23. August 2001 BVerwG 3 C 17.01 BVerwGE 115, 62 sowie Leitsatz 1).

    4 Ebenso trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 BVerwG 3 C 15.98 a.a.O. S. 226; bestätigt mit Urteil vom 23. August 2001 BVerwG 3 C 17.01 a.a.O. S. 68 f.) die Ausnahmevorschriften in den abschließenden Teilsätzen des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV und Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV für sämtliche Vermögensgruppen gelten, die zuvor aufgeführt sind, also die Gruppen der Alt-, Widmungs- und Erwerbsvermögen.

    Folgerichtig ist im Urteil vom 23. August 2001 BVerwG 3 C 17.01 (a.a.O. S. 68) entschieden worden, dass auch insoweit die Reichbahn- und Reichspost-Altvermögen untereinander gleich zu behandeln sind.

  • VG Magdeburg, 04.02.2003 - 5 A 146/02
    Denn in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2001 (BVerwG 3 C 17.01) sei altes Reichsbahnvermögen, das wegen entgegenstehender Bestimmungen des Treuhandgesetzes im Hinblick auf seine Nutzung an den Stichtagen der Deutschen Bahn AG nicht zugeordnet werden konnte, behandelt worden.

    In dem Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 17.01, ZOV 2001, 428) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich bei Liegenschaften aus dem früheren Reichseisenbahnvermögen die Restitutionsansprüche der Bahn nicht nach Art. 21 Abs. 3 2. Halbs. EV bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3, 2. Halbs. EV, sondern nach der spezielleren Vorschrift des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV richten.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus (BVerwG 3 C 17.01, Urteil vom 23.08.2001, ZOV 2001, 428),.

  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 24.05

    Vermögenszuordnung; Wirtschaftseinheit; Treuhandunternehmen; Fonds;

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 = Buchholz 428.2 § 4 VZOG Nr. 5; vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - a.a.O.; vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62 = Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 6 ; vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 12.01 - Buchholz 115 Sonst.
  • VG Berlin, 14.05.2002 - 30 A 1135.97

    Anspruch auf Zuordnung einer Teilfläche eines Grundstücks aus dem

    Stand somit die streitbefangene Grundstücksfläche ab dem 1. Juli 1990 im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, konnte sie am 3. Oktober 1990 nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zum Reichsbahnvermögen "gehören" (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 -, und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 -).

    Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV ist ergänzend dahin auszulegen, dass er - analog zu der insoweit präziseren Bestimmung des das Sondervermögen Deutsche Post betreffenden Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV - auch das Vermögen erfasst, das bereits am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen gehörte, denn ein nachvollziehbarer Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sondervermögen ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, so dass weitreichende Folgerungen aus der Differenz des Wortlautes nicht abgeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1999, a.a.O., und 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 18.01

    Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost); Reichsbahn, Sondervermögen; Bahnvermögen;

    Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen (wie Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01).
  • LG Leipzig, 08.02.2006 - 15 O 3093/05
    Entgegen der Auffassung der Beklagten sind zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 S. 2 TreuhG) nicht ausgenommen ( BVerwG, Urt.v. 23.08.2001, Az.: 3 C 17/01 , VIZ 2001, 669).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 32.01

    Eigentum an in fremder Rechtsträgerschaft stehendem Grund und Boden - Erwerb des

    Mit Urteil vom 23. August 2001 (- BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62) hat der Senat entschieden und ausführlich begründet, dass die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörenden Vermögensgegenstände von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft nicht ausgenommen sind (vgl. auch die Urteile vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 - und vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 12.01 -).
  • BVerwG, 29.08.2002 - 3 C 5.02

    Kostenverteilung nach Einstellung des Revisionsverahrens nach Rücknahme des

    Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie halte an ihrer zuvor vertretenen Rechtsauffassung angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere des Urteils vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 17.01) - nicht mehr fest.
  • BVerwG, 11.12.2001 - 3 B 50.01

    Rechtsgrundlage bei Restitutionsansprüchen der Deutschen Bahn nach Maßgabe des

    Die der Rechtssache von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist spätestens mit Ergehen des Senatsurteils vom 23. August 2001 in der Sache BVerwG 3 C 17.01 (ZOV 2001, 428) entfallen.
  • KG, 21.02.2008 - 22 U 240/06

    Entschädigung jüdischer Berechtigter im Beitrittsgebiet: Grenzen der

  • BVerwG, 18.08.2003 - 3 B 39.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Grundsatzrevision - Geltendmachung von

  • BVerwG, 28.07.2003 - 3 B 33.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Grundsatzrevision - Geltendmachung von

  • BVerwG, 07.03.2002 - 3 B 133.01

    Restitutionsanspruch der Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn hinsichtlich

  • VG Magdeburg, 25.02.2003 - 7 A 374/01
  • VG Berlin, 24.10.2013 - 29 K 103.12

    Berechnung des Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG

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